





§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Bestattungshauses Gebr. Wechler GmbH. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung oder spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Mündliche Abreden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung und nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unser Angebot ist freibleibend. Mit der Annahme des Angebots oder der Unterzeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande. Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe an den Auftraggeber weiter berechnet.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderung im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vertraglich geschuldeten Beträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin bestimmt ist.
3. Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstigen Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und stellt noch keine Erfüllung der Auftragsverbindlichkeiten dar (Leistung erfüllungshalber).
4. Im Falle einer Auszahlung von Versicherungsleistungen direkt an den Auftragnehmer ist dieser berechtigt seine vertraglichen Forderungsansprüche mit den entgegengenommenen Geldern zu verrechnen. Soweit nach Verrechnung ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser an den Auftraggeber ausgezahlt.
5. Besteht zugunsten des Auftraggebers ganz oder teilweise kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme oder sonstige Leistungen, so bleibt der Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber in voller Hohe oder in Höhe des Differenzbetrages bestehen. Der Aufraggeber hat den Betrag nach Anforderung unverzüglich nachzuzahlen.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Forderungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis an einen anderen Dritten abzutreten. In diesem Falle sind Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten.
7. Entstehen bei der Bestattungsdurchführung aus wichtigen Gründen zusätzliche Kosten, hat der Auftraggeber sie zu tragen, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für ihn zumutbar sind.
§ 5 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Aufraggeber in Zahlungsverzug. Der Aufraggeber hat während des Verzugs einen Verzugszinssatz zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen derzeit 5 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz p. a.. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle eines höheren Verzugschadens hat der Auftraggeber die Möglichkeit uns nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Aufraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
§ 7 Gewährleistung
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel an Bestattungsartikeln, insbesondere an Sarg, Ausstattung, Kleidung des Verstorbenen, Urne oder Blumendekoration können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber sie uns binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Versenkung oder Einäscherung des Sarges bzw. Versenkung der Urne schriftlich anzeigt.
§ 8 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Auftragnehmer die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Aufraggeber zu vertreten hat, ist der Aufragnehmer berechtigt, eine pauschalisierte Vergütung in Höhe von 20% aus der Gesamtauftragssumme gegenüber dem Aufraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalisierte Vergütung entstanden ist.
§ 9 Haftung
1. Der Aufragnehmer haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
2. Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt.
3. Mitfahrten zum oder vom Friedhof oder Krematorium in Bestattungsfahrzeugen, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Auftraggebers, von Trauergästen oder Dritten erfolgen auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Auftragnehmers für entstehende Schäden wird dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies den anderen Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.
